Argentalklinik
Fachklinik für Konservative Orthopädie (BGSW) und Rheumatologie
 
 
 
 

DIE KASSENÄRTZLICHE BUNDESVEREINIGUNG INFORMIERT

Wird ab April 2016 einfacher: die Verordnung medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Berlin - Die Reha-Verordnung wird ab April einfacher: neues Formular 61 – Abrechnungsgenehmigung entfällt.  Das Formular 60 entfällt,und die Verordnung erfolgt direkt und ohne Umwege auf dem neuen Formular 61. Zudem dürfen dann alle Vertragsärzte eine Rehabilitation verordnen, der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist nicht mehr erforderlich.

Was sich genau ändert und was Ärzte dazu wissen sollten, ist nachfolgend zusammengestellt

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Quelle: KBV Info vom 16.3.2016  
  
 

DAS ÄNDERT SICH

  
  
  • Zweistufiges Verfahren entfällt
 
Das umständliche und zeitraubende zweistufige Verfahren wird abgeschafft: 
Formular 60 zur Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten – „der Antrag auf den Antrag“ – fällt weg. Bisher müssen es Ärzte nutzen, um vor der Verordnung prüfen zu lassen, ob die GKV leistungsrechtlich zuständig ist oder etwa die Renten- oder Unfallversicherung.  
  
Diese Prüfung ist nicht mehr vorgeschrieben.  
  
  • Keine zusätzliche Qualifikation mehr für Ärzte
 
Ab 1. April dürfen alle Vertragsärzte eine medizinische Rehabilitation zulasten der GKV verordnen. Der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist nicht mehr erforderlich. Vertragsärzte haben nun auch ohne zusätzliche Qualifikation die Möglichkeit, ihren Patienten eine Rehabilitationsmaßnahme zu verordnen. Bislang mussten Patienten zur Verordnung einer medizinischen Rehabilitation zulasten der GKV die Vertragsärzte aufsuchen, die 
zwar über eine Qualifikation verfügen, aber die Lebensumstände der Patienten im Zweifelsfall nicht kannten.  
  
  • Nur noch ein Formular ausfüllen
 
Es gibt ab April nur noch das Formular 61 für die Verordnung medizinischer Rehabilitation 
zulasten der GKV. Es wurde überarbeitet und vereinfacht:  
  
Hier finden Sie das Formular.  
  
Der Umfang der Verordnung hat sich von vier Seiten auf drei Seiten verringert (Teil B bis D) 
Das neue Deckblatt (Teil A) können Ärzte verwenden, um bei Bedarf eine Beratung des Patienten durch dessen Krankenkasse zu veranlassen. Sie können damit auch eine Prüfung veranlassen, wenn Unsicherheit besteht, ob beim Patienten die GKV zuständig ist.  
  
 

SO ERFOLGT DIE VERORDNUNG AB APRIL

  
  
Die Neuerung bedeutet, dass Vertragsärzte eventuell zum ersten Mal eine medizinische Rehabilitation zulasten der GKV verordnen. Nachfolgend sind die Grundlagen der Verordnung und Beispiele für die Zuständigkeit der GKV zusammengestellt.  
  
Voraussetzung für medizinische Rehabilitation 
Eine medizinische Rehabilitation kann erforderlich sein, wenn krankheits- beziehungsweise behinderungsbedingt nicht nur vorübergehende Beein-trächtigungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bestehen oder drohen. Das kann zum Beispiel bei einer Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose) oder bei einer Herzinsuffizienz der Fall sein. Rehabilitationsleistungen sind Aufgabe der Sozialversicherungsträger, das heißt vor allem der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.  
  
Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung 
Die GKV ist zuständig: 
  • wenn keine Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt oder droht (Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung) 
  • wenn kein Arbeitsunfall und keine Berufskrankheit vorliegt (Zustän- 
  • digkeit der gesetzlichen Unfallversicherung) 
  • bei Rehabilitationsleistungen für Altersrentner, denn diese sollen nach Unfall oder Krankheit so lange wie möglich in gewohnter Umgebung leben und die Chance erhalten, aktiv am Leben teilzuhaben 
  • bei Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter, wenn es sich nicht um eine reine Vorsorge handelt, sondern schon eine Beeinträchtigung vorliegt und die Rehabilitation medizinisch notwendig ist 
  • bei Rehabilitationsleistungen für Kinder und Jugendliche, wenn dies medizinisch notwendig ist (grundsätzlich gleichrangige Zuständigkeit GKV und Rentenversicherung)
  
  
Beispiele finden Interessierte hier.  
  
Wenn Ärzte eine Reha-Beratung für ihren Patienten bei dessen Krankenkasse veranlassen wollen, füllen sie nur Teil A aus und übermitteln ihn an die Krankenkasse. Die Teile B bis 
D müssen nicht ausgefüllt und auch nicht mitgeschickt werden.  
  
Zunächst nur Teil A ausfüllen: 
Wenn in der Praxis nicht klar ist, ob die GKV für den Patienten zuständig ist, können Ärzte – wie bisher auch – die Zuständigkeit prüfen lassen. Dazu füllen sie zunächst nur Teil A 
aus und übermitteln ihn an die Krankenkasse. Die Teile B bis D müssen zunächst nicht ausgefüllt und auch nicht mitgeschickt werden.  
  
Teil B bis D ausfüllen: 
Wenn klar ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung für die Rehabilitationsleistung zuständig ist, füllen Ärzte Teil B bis D aus und übermitteln sie an die Krankenkasse. Teil A müssen sie nicht ausfüllen und auch nicht mitschicken.  
  
 

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Veröffentlicht am: 15.04.2016  /  News-Bereich: Die Presse über uns
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